
Ihr Geld ist sicher
Sicherheit steht bei uns seit jeher an erster Stelle. Genossenschaftsbanken schufen vor fast 70 Jahren das erste Bankensicherungs-System in Deutschland. Seither hat kein Kunde einer der Sicherungseinrichtung angeschlossenen Bank einen Ausfall oder Verlust hinnehmen müssen.
Die Einlagen der Kunden sind in vollem Umfang geschützt
Die Sicherungseinrichtung des BVR ist eine auf freiwilliger Basis entstandene, privatrechtlich organisierte und verwaltete Selbsthilfeeinrichtung des genossenschaftlichen FinanzVerbundes. Die Mitgliedsinstitute des BVR sind in die Sicherungseinrichtung einbezogen. Die von ihr verwalteten Mittel werden solidarisch durch die Beiträge der angeschlossenen Institute erbracht.
Auf der Basis ihres Statuts, welches Bestandteil der Satzung des BVR ist, betreibt die Sicherungseinrichtung Einlagenschutz, d. h. sie schützt bei den angeschlossenen Genossenschaftsbanken ohne betragliche Begrenzung stets die Einlagen von Nichtbanken, darunter fallen im Wesentlichen Spareinlagen, Sparbriefe, Termineinlagen und Sichteinlagen, sowie die Inhaberschuldverschreibungen im Besitz von Nichtbanken.
Sicher und verlässlich seit 70 Jahren
Die Volksbanken und Raiffeisenbanken waren die ersten Kreditinstitute in Deutschland, die im Interesse ihrer Kunden und auch im eigenen Interesse Sicehrungseinrichtungen bereits in den dreißiger Jahren geschaffen haben.
Über den vorstehend beschriebenen Einlagenschutz hinaus bzw. diesem quasi vorgeschaltet praktiziert die Sicherungseinrichtung seit nahezu 70 Jahren den so genannten
Institutsschutz:
Befindet sich eine angeschlossene Bank in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wird sie stets durch die Sicherungseinrichtung saniert und so gestellt, dass sie ihre rechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen kann.Auf diese Weise hat seit der Weltwirtschaftskrise und der Bankenkrise in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts kein Einleger und Kunde einer der Sicherungseinrichtung angeschlossenen Bank einen Ausfall oder Verlust hinnehmen müssen.
Das Vertrauen auch des Gesetzgebers in die Verlässlichkeit der Sicherungseinrichtung des BVR kommt unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass er diese als so genannte institutssichernde Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) anerkannt hat. Weiterhin gelten Anlagen bei der Sicherungseinrichtung des BVR angeschlossenen Banken als mündelsicher nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB.
Ausführliche Informationen über die Sicherungseinrichtung des BVR erhalten Sie unter www.bvr.de
